Wingenroth & Graeve
 
Rechtsanwälte

Familienrecht

 Trennung

     

    In den meisten Fällen ist die Trennung wichtigste Voraussetzung dafür, dass dem Scheidungsantrag stattgegeben werden kann.

    Getrennt leben die Ehegatten, wenn zwischen Ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und dies auch von wenigstens einem der beiden Ehegatten so gewollt ist. Das gelingt natürlich am einfachsten, wenn ein Ehegatte aus der gemeinsamen Wohnung oder dem Haus auszieht.

    Es müssen zwei weitgehend getrennte Haushalte geführt werden, was auch innerhalb der Ehewohnung möglich ist. Entscheidend ist dabei, dass die Wohn- und Schlafbereiche streng aufgeteilt sind. Die getrennte Mitbenutzung nur einmal vorhandener Gegenstände (z. B. Waschmaschine) ist dagegen möglich.

    Bei einer Trennung sollte aber auch an gemeinsames Eigentum, die Mietwohnung, die Aufteilung des Hausrats, eventuell auch an Unterhaltszahlungen gedacht werden. 

    Jede Scheidung bringt finanzielle Nachteile mit sich. Man kann allerdings viel dafür tun, die finanziellen Einbußen gering zu halten. Am leichtesten gelingt das, wenn man noch offen miteinander reden kann und die finanziellen Folgen einvernehmlich klärt. Dazu gehört zum Beispiel die Frage nach der Aufteilung des Hausrates.

    Machen Sie eine Liste des Hausrates und schreiben Sie zu jedem Gegenstand, wem er nach Ihrer Meinung zugeordnet werden soll. Auch Ihr Ehepartner sollte eine solche Liste aufsetzen. Haben beide dies getan, kann man sich zusammen setzen und versuchen, eine gemeinsame Lösung zu erarbeiten.
    Lassen Sie sich am besten möglichst frühzeitig durch einen Anwalt für Familienrecht beraten. Gerne bieten wir an, die grundlegenden Fragen zunächst in einer Erstberatung zu besprechen.

     


Scheidung

 

    Manchmal versöhnen sich getrennt lebende Ehepaare wieder, meistens wird die Ehe aber geschieden. Von seltenen Ausnahmen abgesehen ist dafür Voraussetzung, dass die Ehepartner ein Jahr getrennt leben und einverständlich geschieden werden wollen oder wenn nach einjähriger Trennung davon auszugehen ist, dass die Ehe zerrüttet ist. Der Scheidungsantrag muss durch einen Rechtsanwalt gestellt werden. Sinnvoll ist es, hierzu einen Anwalt für Scheidungsrecht zu beauftragen.

 


    Wir bieten Ihnen hierfür unsere Unterstützung an.



     

Unterhalt

    Nach der Trennung kann ein bedürftiger Ehegatte von dem Anderen Unterhalt verlangen, wenn der Andere leistungsfähig ist.

    Bedürftig ist ein Ehegatte nur, soweit er kein ausreichendes anrechenbares Einkommen und Vermögen hat. Anrechenbar sind z. B. Erwerbseinkünfte, Versorgungsleistungen in einer neuen Beziehung, Vermögenserträge (Zinsen etc.).

    Auf der anderen Seite ist ein Ehegatte nur leistungsfähig, soweit sein eigener Selbstbehalt nicht unterschritten wird. Unterste Grenze der Inanspruchnahme ist der notwendige Eigenbedarf, der z. Zt. 1.200,- € bei Erwerbstätigen beträgt.

    Bei der Unterhaltsberechnung muss die Leistungsfähigkeit ermittelt werden Dazu geht man vom Netto-Erwerbseinkommen aus, dem sonstige Einkünfte, etwa aus Vermietung, Steuererstattungen oder Kapitalerträgen hinzugerechnet werden.

    Abgezogen werden Verbindlichkeiten, soweit sie ehebedingt sind, also etwa die Tilgung eines Darlehens für das gemeinsame Haus.

    Dagegen werden die Kosten für eine wegen der Trennung angemietete Wohnung grundsätzlich nicht abgezogen. Im notwendigen Selbstbehalt ist dafür ein Wohnkostenanteil von 380,- € enthalten. Der darüber hinaus gehende Teil kann abgezogen werden, wenn es sich um eine angemessene Wohnung handelt.

    Nicht abgezogen werden außerdem z. B. Kosten für Strom, Telefon, Haftpflichtversicherungen etc. Alle diese Posten sind beim notwendigen Selbstbehalt bereits eingerechnet.

    Nach Berechnung des sogenannten bereinigten Gesamteinkommens wird hiervon noch der eheprägende Kindesunterhalt abgezogen.

    Das verbleibende Erwerbseinkommen wird - unter Beachtung des notwendigen Eigenbedarfs - auf die getrennt lebenden Ehegatten verteilt, wobei jedem erwerbstätigen Ehegatten ein Erwerbstätigenbonus von 1/7 zugesprochen wird. Da es sich um eine komplexe Berechnung handelt, sollte hierzu ein Anwalt für Unterhalt / Unterhaltsrecht beauftragt werden.

     




     

Kindesunterhalt

Für den Aufenthalt der Kinder nach der Trennung gibt es die Möglichkeit, ein so genanntes Wechselmodell zu vereinbaren. Dann halten sich die Kinder zu (annähernd) gleichen Teilen bei beiden Elternteilen auf. Allerdings wird das Wechselmodell nur selten praktiziert. Meistens halten sich die Kinder überwiegend bei einem Elternteil auf. Dieser Elternteil leistet Naturalunterhalt, während der andere Elternteil dann grundsätzlich zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet ist. Wie hoch der zu zahlende Unterhalt ist, richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle in der jeweils geltenden Fassung. Allerdings erfolgt, ähnlich dem Ehegattenunterhalt, auch hier eine Berechnung unter Berücksichtigung eines Selbstbehaltes, der gegenüber minderjährigen Kindern z. Zt. 1.080,- € beträgt.

Auch erwachsene Kinder haben unter Umständen (besonders während einer Ausbildung) noch Unterhaltsansprüche, die sich aber etwas anders berechnen als bei minderjährigen Kindern.

Ebenso wie beim Ehegattenunterhalt empfiehlt es sich, zur Berechnung einen Anwalt für Unterhalt / Unterhaltsrecht zu beauftragen.

Wenn Sie Fragen zum Unterhalt haben, können Sie sich gerne wegen eines Termins mit uns in Verbindung setzen.

Sorgerecht

Grundsätzlich haben Eltern gegenüber minderjährigen Kindern das gemeinsame Sorgerecht.

Das bedeutet, dass sich die Eltern darüber verständigen müssen, wo sich das Kind dauerhaft aufhält. Dieses Aufenthaltsbestimmungsrecht ist Teil der Personensorge, zu der außerdem die Pflege, Beaufsichtigung und Erziehung des Kindes gehört.

Daneben umfasst das Sorgerecht noch die Vermögenssorge sowie die Vertretung des Kindes, also das Auftreten im Namen des minderjährigen Kindes.


Manchmal können sich getrennt lebende oder geschiedene Eltern nicht mehr auf ein gemeinsames Vorgehen einigen. Dann sollte auf jeden Fall zunächst das zuständige Jugendamt um Vermittlung gebeten werden.

Allerdings kann das Jugendamt nur versuchen, streitschlichtend zu wirken und die Eltern auf gemeinsame Richtlinien zu einigen.

Wenn dies nicht gelingt, weil z. B. ein Elternteil sich an der (freiwilligen) Beratung des Jugendamtes mitzuwirken, hilft manchmal nur der Weg zum Gericht.

Es sind allerdings auch Fälle möglich, in denen das Jugendamt das Gericht informiert, weil der Verdacht einer Kindeswohlgefährdung besteht.

In beiden Fällen empfiehlt es sich, frühzeitig anwaltliche Hilfe durch einen Familienanwalt / Anwalt für Familienrecht in Anspruch zu nehmen.

Umgangsrecht / Besuchskontakte

Hält sich das Kind dauerhaft überwiegend bei einem Elternteil auf, haben sowohl der andere Elternteil als auch das Kind das Recht auf Besuchskontakte im Rahmen des Umgangsrechts.

Dazu muss keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen werden. Wenn sich die Eltern auf eine Regelung einigen können, die sowohl ihre als auch die Interessen des Kindes berücksichtigt, besteht kein Handlungsbedarf.

Gelingt eine vernünftige Regelung nicht, sollte zunächst das Jugendamt um Vermittlung gebeten werden. Kommt dann keine Einigung zustande, kann das Umgangsrecht auch durch das Familiengericht geregelt werden.

Auch hier empfiehlt es sich, anwaltliche Unterstützung durch einen Familienanwalt / Anwalt für Familienrecht zu suchen.