Wingenroth & Graeve
 
Rechtsanwälte


Arbeitsrecht




 Kündigungsschutz

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    Wenn Ihr Arbeitsverhältnis gekündigt wird, müssen Sie schnell handeln. Im Regelfall haben Sie ab dem Zugang der Kündigung nämlich nur  drei Wochen Zeit, Klage beim zuständigen Arbeitsgericht zu erheben. Am besten lassen Sie sich hierzu von einem Anwalt für Arbeitsrecht vertreten, denn für eine Kündigungsschutzklage sind einige Besonderheiten zu beachten.

    Ob eine Klage Aussicht auf Erfolg hat, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Es kommt z. B. darauf an, ob der Arbeitgeber für die Kündigung die Schriftform gewahrt hat.

    In Betrieben ab einer bestimmten Größe sind zudem die Erfordernisse des Kündigungsschutzgesetzes zu beachten. Eine ordentliche Kündigung ist dann nur zulässig, wenn betriebsbedingte, personenbedingte oder verhaltensbedingte Gründe die Kündigung rechtfertigen.

    Auch wenn in dem Betrieb ein Betriebsrat vorhanden ist, muss der Arbeitgeber gewisse Formerfordernisse einhalten.

    Leider wird auch bei einem Klageerfolg das Arbeitsverhältnis in den seltensten Fällen fortgesetzt . Häufig stellt sich dann im Laufe des Prozesses heraus, dass es für beide Seiten besser ist, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung zu beenden.

     


     

Aufhebungsvertrag

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    Manchmal kann es sinnvoll sein, statt einer Kündigung und eines sich anschließenden Rechtsstreits im Guten auseinanderzugehen.

    Für diese Fälle besteht die Möglichkeit, einen Aufhebungsvertrag zu schließen. Dies kommt aber nur in Betracht, wenn beide Seiten damit einverstanden sind. Arbeitnehmer müssen außerdem beachten, dass im Fall einer anschließenden Arbeitslosigkeit unter Umständen eine Sperrzeit verhängt werden kann.

    Es ist deshalb wichtig, sich vor Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten zu lassen. Wir bieten Ihnen hierzu unsere Hilfe an.

     




     

Arbeitszeugnis


    Das Arbeitszeugnis ist immer noch ein wichtiges Kriterium bei der Neubesetzung von Arbeitsplätzen. Neben dem Bewerbungsschreiben dient es der Vorauswahl und kann darüber entscheiden, ob eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch erfolgt oder nicht. Es ist deshalb wichtig, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf einer fairen und wohlwollenden Beurteilung zu bestehen.

    Im Zweifelsfall sollten Sie das Arbeitszeugnis durch einen Anwalt für Arbeitsrecht überprüfen lassen, um den Zeugniscode zu entschlüsseln. Die Arbeitsgerichte haben als Faustregel einmal festgestellt, dass im Regelfall ein Arbeitnehmer Anspruch auf eine durchschnittliche Bewertung hat.

    Wird er unterdurchschnittlich bewertet, ist der Arbeitgeber hierfür im Streitfall beweispflichtig. Umgekehrt wäre der Arbeitnehmer beweispflichtig, wenn er eine überdurchschnittliche Bewertung erreichen will.

    Wichtig ist dabei unter anderem die Leistungsbeurteilung, für die sich folgende Formulierungen durchgesetzt haben:

 

     

 

  • stets zu unserer vollsten Zufriedenheit = sehr gute Leistungen
  • stets zu unserer vollen Zufriedenheit = gute Leistungen
  • zu unserer vollen Zufriedenheit = vollbefriedigende Leistungen 
  •  stets zu unserer Zufriedenheit = befriedigende Leistungen
  •  zu unserer Zufriedenheit = ausreichende Leistungen
  •  im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit = mangelhafte Leistungen
  •  zu unserer Zufriedenheit zu erledigen versucht = ungenügende Leistungen

     


Allerdings ist die Leistungsbeurteilung nur eines von mehreren Kriterien. Eine übertrieben positive Bewertung kann sich ebenso negativ auswirken wie z. B. ein Austrittsdatum mitten im Monat. Im Zweifelsfall sollten Sie das Zeugnis von einem Anwalt für Arbeitsrecht bewerten lassen.